Allgemeine Verkaufsbedingungen (AVB)

Stand: August 2017

§ 1 Geltungsbereich

(1)   Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend „Verkaufsbedingungen“) gelten ausschließlich. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Kunden werden von uns nicht anerkannt, sofern wir diesen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

(2)   Alle vertraglichen Vereinbarungen zwischen uns und dem Kunden sind schriftlich niedergelegt.

(3)   Diese Verkaufsbedingungen gelten nur, wenn der Kunde ein Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

§ 2 Angebot

(1)   Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Sie dienen lediglich dazu, den Kunden in die Lage zu versetzen, uns ein verbindliches Vertragsangebot zu machen. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben. An diesen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Vor ihrer Weitergabe bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

(2)   Soweit unserem Angebot technische Informationen beiliegen, sind diese durch den Kunden sorgfältig durchzulesen, zu überprüfen und zu beachten. Der Kunde hat insbesondere zu prüfen, ob der von uns vorgesehene Werkstoff gegenüber dem von dem Kunden einzusetzenden Medium beständig ist.

(3)   Die Bestellung durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Wir sind berechtigt, ein solches verbindliches Vertragsangebot innerhalb einer Frist von 2 Wochen anzunehmen.

(4)   Die Annahme des verbindlichen Vertragsangebots des Kunden kann entweder schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. durch Auftragsbestätigung), oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.

§ 3 Lieferung und Erfüllungsort

(1)   Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung FCA Fritz-Straßmann-Str. 9, D-25337 Elmshorn (Incoterms 2010) vereinbart.

(2)   Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist unser Geschäftssitz in Fritz-Straßmann-Str. 9, D-25337 Elmshorn.

(3)   Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Klärung aller technischen Fragen mit dem Kunden voraus.

(4)   Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(5)   Für den Eintritt des Lieferverzuges ist in jedem Fall eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Sollte die Lieferung nicht rechtzeitig erfolgen, ist der Kunde zu Rechtsbehelfen jedweder Art erst berechtigt, wenn er uns zuvor erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug, so kann der Kunde pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Kaufsache. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. Falls der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung oder der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Soweit der Lieferverzug dabei auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung oder auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden beschränkt.

(6)   Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten. In einem solchen Fall geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug geraten oder sonstige Mitwirkungspflichten verletzt hat.

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen

(1)   Für Bestellungen mit einem Warenwert unter EUR 100,00 netto berechnen wir einen Mindermengenzuschlag.

(2)   Der Kaufpreis ist netto innerhalb von 30 Kalendertagen ab Rechnungsdatum zu zahlen. Bei Lieferung einer Maschine gelten folgende Zahlungsfristen: 50% sofort netto nach Erhalt der Auftragsbestätigung und der Anzahlungsrechnung, die weiteren 50% 10 Tage netto nach Lieferung und Erhalt der Endrechnung. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung. Gerät der Kunde mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, so hat er Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB p.a. zu zahlen.

(3)   Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen enthalten, sofern von uns im Einzelfall nicht ausdrücklich das Gegenteil erklärt wurde. Soweit die gesetzliche Mehrwertsteuer anfällt, wird diese in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(4)   Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

(5)   Dem Kunden stehen Aufrechnungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt ist. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Kunde unter denselben Voraussetzungen insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

(1)   Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.

(2)   Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln und angemessen zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

(3)   Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch an Dritte zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.

(4)   Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Rücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist – abzüglich angemessener Verwertungskosten – auf die Verbindlichkeiten des Kunden anzurechnen.

(5)   Der Kunde ist bis auf Widerruf gemäß unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:

(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

(b)  Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Dies gilt auch für Forderungen des Kunden, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen den Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 3 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

(c)  Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 4 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

§ 6 Lizenzen

(1)   Sofern der Kunde eine Kaufsache erwirbt, die mittels einer von uns zur Verfügung gestellten Software betrieben wird, räumen wir dem Kunden ein nicht ausschließliches, zeitlich unbeschränktes Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung der Software zum Betrieb der Kaufsache ein.

(2)   Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software zu vervielfältigen, zu vermieten oder in sonstiger Weise unterzulizenzieren, sie drahtgebunden oder drahtlos öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen oder sie Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden, die Kaufsache mitsamt der Software zur bestimmungsgemäßen Nutzung weiter zu veräußern.

§ 7 Gewährleistung

(1)   Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten nachgekommen ist. Der Kunde hat die Kaufsache innerhalb von 5 Werktagen nach Erhalt der Lieferung zu untersuchen und dabei etwa entdeckte Mängel sowie offensichtliche Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel sind spätestens innerhalb von 5 Werktagen ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Auf diesen Haftungsausschluss können wir uns nur dann nicht berufen, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben.

(2)   Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

(3)   Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

(4)   Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Kaufsache zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.

(5)   Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel der Kaufsache vorliegt. Andernfalls können wir vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.

(6)   Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften des BGB entbehrlich ist, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

(7)   Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

(8)   Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate.

§ 8 Sonstige Haftung

(1)   Soweit sich aus diesen Verkaufsbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2)   Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur

(a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

(b)  für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

Bei grober Fahrlässigkeit ist unsere Haftung ebenfalls auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Dies gilt nicht, soweit Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betroffen sind.

(3)   Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

(4)   Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

(5)   Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

(6)   Findet das UN-Kaufrecht Anwendung, ist unsere Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Zudem ist unsere Haftung auf Schadenersatz für reine Vermögensschäden (z.B. Produktionsausfälle) auf EUR 300.000,00 begrenzt. Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

(7)   Findet das UN-Kaufrecht Anwendung, übernehmen wir gemäß Art. 42 UN-Kaufrecht die Haftung für die Freiheit der Kaufsache von Rechten Dritter, die auf gewerblichen Schutzrechten oder geistigem Eigentum beruhen, nur für Schutzrechtsverletzungen in der Bundesrepublik Deutschland. Wir erklären jedoch, dass uns (ohne besondere Nachprüfung) keine Schutzrechtsverletzungen in anderen Staaten bekannt sind.

(6)   Findet das UN-Kaufrecht Anwendung und haben wir Zinsen zu zahlen, beträgt die Zinshöhe 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB p.a.

(8)   Die Verjährungsfrist für vertragliche und außervertragliche Schadenersatzansprüche des Kunden beträgt 12 Monate, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadenersatzansprüche des Kunden gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2(a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 9 Reparatur von Einzelteilen

(1)   Beauftragt uns der Kunde, für die Reparatur von Einzelteilen einen Kostenvoranschlag zu erstellen und erteilt der Kunde uns den Reparaturauftrag daraufhin nicht, berechnen wir dem Kunden eine Pauschale für die Erstellung des Kostenvoranschlags einschließlich der Reinigung und Überprüfung des Einzelteils.

(2)   Der Kunde hat uns innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang des Kostenvoranschlags mitzuteilen, ob er uns den Reparaturauftrag erteilt.

(3)   Wird der Reparaturauftrag nicht erteilt, hat der Kunde uns mitzuteilen, ob er eine Rücksendung des Einzelteils wünscht. Die Transportkosten nach CPT Fritz-Straßmann-Str. 9, 25337 Elmshorn, Deutschland (Incoterms 2010) werden dem Kunden in Rechnung gestellt. Wünscht der Kunde keine Rücksendung, werden wir das Einzelteil auf unsere Kosten entsorgen.

§ 10 Rechtswahl, Schiedsklausel und Gerichtsstand

(1)   Für diese Verkaufsbedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Kunden gilt deutsches Recht unter Einschluss des UN-Kaufrechts.

(2)   Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden.

a)     Der Ort des Schiedsverfahrens ist Hamburg.

b)    Das Schiedsverfahren wird durch einen Einzelschiedsrichter entschieden.

c)     Die Sprache des Schiedsverfahrens ist Deutsch. Hat der Kunde seinen Sitz in einem Land, dessen Amtssprache nicht Deutsch ist, so ist die Sprache des Schiedsverfahrens Englisch.

d)    Das Schiedsgericht soll gemäß Abs. 1 deutsches Recht anwenden.